Wunsch und Wahlrecht

Gemäß § 8 SBG IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten steht allen Patient*innen die freie Wahl einer Rehabilitationseinrichtung zu, wenn berechtigtes Interesse besteht.

Dies bedeutet, dass Patient*innen nicht an Klinik-Listen der Krankenkassen oder Rentenversicherung gebunden sind und die Rehabilitationseinrichtung frei wählen können. Dies betrifft sowohl die ambulante als auch stationäre Rehabilitation.

Die gewünschte Klinik muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die gewünschte Klinik muss für Ihre Erkrankung geeignet sein.
  • Die Klinik und der Kostenträger müssen Versorgungs- und Belegungsverträge nach §111 SGBV bei gesetzlichen Krankenkassen und nach §38 SGBIX bei der Deutschen Rentenversicherung miteinander abgeschlossen haben.
  • Die Klinik muss nach gesetzlichen Qualitätsstandards zertifiziert sein.

Das Klinikum Bad Bramstedt ist nach den geforderten Qualitätsstandards zertifiziert und hat die notwendigen Versorgungs- und Belegungsverträge mit den Kostenträgern abgeschlossen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob das Klinikum Bad Bramstedt die passende Einrichtung für Sie ist, rufen Sie uns gerne an.

Anwendung Wunsch- und Wahlrecht:

  • Sollten Sie noch keinen Antrag auf Rehabilitation gestellt haben, aber bereits eine Wunschklinik gefunden haben, dann fügen Sie dem Antrag auf Rehabilitation das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht hinzu und reichen beide Formulare bei Ihrem Kostenträger ein.
  • Haben Sie bereits Ihren Antrag auf Rehabilitation bei Ihrem Kostenträger eingereicht, jedoch noch keine Rückmeldung erhalten, dann reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht nachträglich bei Ihrem Kostenträger ein und verweisen auf Ihren bereits gestellten Antrag.
  • Sollte Ihr Rehabilitationsantrag bereits für eine andere Klinik genehmigt worden sein, haben Sie die Möglichkeit den Antrag auf Heilstättenänderung einzureichen.
  • Sollte Ihre gewünschte Einrichtung von Ihrem Kostenträger abgelehnt worden sein, besteht die Möglichkeit dem Ablehnungsbescheid zu widersprechen. Um eine Ablehnung zu vermeiden, ist es wichtig den Wunsch zu begründen. Bei der Begründung sollten möglichst medizinisch Kriterien priorisiert werden. Persönliche Gründen können aber ebenfalls genannt werden.

Argumentationshilfe Wunsch- und Wahlrecht:

Folgende medizinische und persönliche Gründe könnten mögliche Gründe für eine Wunschklinik sein:

  • Die Wunschklinik ist auf Ihre Erkrankung spezialisiert und die dort angewendeten Therapien sind auf deren Behandlung angelegt.
  • Die gewünschte Klinik deckt zusätzlich durch einen weiteren Fachbereich auch eine Nebenerkrankung ab
  • Der Standort der gewünschten Klinik liegt in der Nähe und der Besuch von Angehörigen ist für den Behandlungserfolg förderlich.
  • Die Umgebung der gewünschten Klinik bietet eine Umgebung, die ihrem Alter, Ihrer Religion, Kultur oder Familiensituation entspricht oder liegt in der Nähe Ihres behandelnden Akutkrankenhauses.
  • Sollten Sie bereits in der Einrichtung eine Rehabilitation gemacht haben und in dieser positive Erfahrungen gesammelt haben, können Sie auch dies erwähnen.